PRFK e.V.

Satzung

Satzung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 24.05.2025 in Ludwigshafen.

 

§1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

Der Verein führt den Namen “Pfälzisch-Rheinische Familienkunde e. V.” Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Vereinssitz ist Ludwigshafen am Rhein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke, insbesondere die Pflege und Förderung von Familien- und Wappenkunde im pfälzischrheinischen Raum. Er fördert die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen aus den von ihm vertretenen Sachgebieten. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. In Bezirks- und Ortsgruppen werden durch Vorträge und Austausch von Erfahrungen und Forschungsergebnissen Anregungen für eigene und gemeinschaftliche Arbeiten der Mitglieder gegeben. Durch Vorträge und Ausstellungen familien- und wappenkundlichen Materials sollen weite Bevölkerungskreise – vor allem die Jugend – an die Familienforschung und die damit verbundene Heimatforschung herangeführt werden. Die Förderung der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und die Beratung für die Drucklegung solcher Arbeiten ist ein Hauptanliegen. Der Verein unterhält eine Bücherei und ein Archiv. Der Verein unterhält ein eigenes Publikationsorgan mit dem Titel “Pfälzisch-Rheinische Familienkunde”.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder auch juristische Personen, Familienverbände, Vereine, Behörden und Körperschaften werden. Die Mitglieder werden unterteilt in natürliche Mitglieder, körperschaftliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages. Zu den körperschaftlichen Mitgliedern gehören die juristischen Personen, die Familienverbände, Vereine, Behörden und Körperschaften. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Gesamtvorstand Mitgliedern zuerkannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Ziele erworben haben. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres oder durch Entzug. Der Entzug der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins beeinträchtigt. Über den Entzug der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Säumigen Mitgliedern, welche ein Jahr lang trotz Mahnung mit ihrem Beitrag im Rückstand geblieben sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen. Die Mitglieder des Vereins können sich zu Bezirks- und Ortsgruppen zusammenschließen. Bezirks- und Ortsgruppen beschließen ihre Organisationsform selbst.

§4 Beiträge

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Fällig wird der Mitgliedsbeitrag, in dem die kostenlose Lieferung der Vereinszeitschrift inbegriffen ist, am Beginn des Jahres, bei neu hinzutretenden Mitgliedern mit der Aufnahme. Für Zahlungen ist Ludwigshafen Erfüllungsort.

§5 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und Beiräten. Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Schriftleiter. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein juristisch nach innen und nach außen; einer der beiden muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet Zahlungen für den Verein. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Verzichten die Mitglieder auf eine Neuwahl, so bleibt der seitherige Vorstand im Amt. Die Beiräte werden vom geschäftsführenden Vorstand auf die gleiche Zeit kooptiert. Die Beiräte sind aus geeigneten und zur Mitarbeit bereiten Vereinsmitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand zu berufen. Die Größe des Beirates ist unbeschränkt. Die Leiter der Bezirks- und Ortsgruppen sind möglichst als Beiräte heranzuziehen.

§6 Aufgabe des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand stellt den Arbeitsplan auf, bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und veranlasst jährlich die Rechnungsprüfung. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der 1. Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes dies verlangt, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Die Beiräte sollen den Gesamtvorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat weitgehend unterstützen. Ihnen kann der geschäftsführende Vorstand besondere Aufgaben übertragen.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich stattfinden. Dabei sind folgende Aufgaben zu erledigen: a) Erstattung eines Jahresberichts durch den Schriftführer b) Bericht des Schatzmeisters und Bericht der Rechnungsprüfer c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes d) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand soweit erforderlich e) Wahl der Rechnungsprüfer soweit erforderlich f) Beschlussfassung über Vorlagen des Gesamtvorstandes und über Anträge von Mitgliedern g) Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor schriftlich oder per Mail erfolgen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, auf Wunsch in geheimer Abstimmung. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme und kann sich durch niemanden vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand muss Anträge, welche von mindestens 5 Mitgliedern, schriftlich bei ihm gestellt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen. Er kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag hierzu, der von mindestens 5 Mitgliedern unterzeichnet sein muss, ist er dazu verpflichtet.

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf: a) des Beschlusses einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der natürlichen Mitglieder c) der Zustimmung von 3/4 der erschienenen natürlichen Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt b) beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Das Barvermögen des Vereins fällt bei Auflösung dem “Historischen Verein der Pfalz e.V.” zu, mit der Auflage, es seinem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Der Bestand von Archiv und Bücherei fällt bei Auflösung an das “Landesarchiv Speyer”.

Ludwigshafen, den 24.05.2025

1. Vorsitzender gez. Richard Fuchs

2. Vorsitzende gez. Uwe Traschütz

Schriftführer gez. Eberhard Ref

Schatzmeister gez. Rudolf Hill

Schriftleiter gez. Dr. Klaus Becker

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