PRFK e.V.

Satzung

gemäß Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 30.04.95 in Landstuhl

§1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

Der Verein führt den Namen “Pfälzisch-Rheinische Familienkunde e. V.” Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vereinssitz ist Ludwigshafen am Rhein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke, insbesondere die Pflege und Förderung von Familien- und Wappenkunde im pfälzisch-rheinischen Raum. Er fördert die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen aus den von ihm vertretenen Sachgebieten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
In Bezirks- und Ortsgruppen werden durch Vorträge und Austausch von Erfahrungen und Forschungsergebnissen Anregungen für eigene und gemeinschaftliche Arbeiten der Mitglieder gegeben. Durch Vorträge und Ausstellungen familien- und wappenkundlichen Materials sollen weite Bevölkerungskreise – vor allem die Jugend – an die Familienforschung und die damit verbundene Heimatforschung herangeführt werden. Die Förderung der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und die Beratung für die Drucklegung solcher Arbeiten ist ein Hauptanliegen.
Der Verein unterhält eine Bücherei und ein Archiv.
Der Verein unterhält ein eigenes Publikationsorgan mit dem Titel “Pfälzisch-Rheinische Familienkunde”.
Die Verbindung mit den Pfälzern in aller Welt pflegt der Verein in Zusammenarbeit mit dem Institut für Pfälzische Geschichte und Volkskunde in Kaiserslautern. Zu diesem Zweck stellt er dem Institut bis zu einem Viertel der Seitenzahl seiner Zeitschrift für ihre Veröffentlichungen zur Verfügung. Dafür ist der Leiter des Instituts oder der von ihm damit Beauftragte verantwortlich, der auch die Schriftleitung dieses Teiles der Zeitschrift übernimmt.
Der Verein ist der “Deutschen Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände” mit dem Sitz in Stuttgart angeschlossen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder auch juristische Personen, Familienverbände, Vereine, Behörden und Körperschaften werden. Die Mitglieder werden unterteilt in natürliche Mitglieder, körperschaftliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Zu den körperschaftlichen Mitgliedern gehören die juristischen Personen, die Familienverbände, Vereine, Behörden und Körperschaften. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Gesamtvorstand Mitgliedern zuerkannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder dessen Ziele erworben haben.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres oder durch Entzug. Der Entzug der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins beeinträchtigt. Über den Entzug der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Säumigen Mitgliedern, welche ein Jahr lang trotz Mahnung mit ihrem Beitrag im Rückstand geblieben sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen.
Die Mitglieder des Vereins können sich zu Bezirks- und Ortsgruppen zusammenschließen. Bezirks- und Ortsgruppen beschließen ihre Organisationsform selbst. Sie erheben jedoch keinen eigenen Mitgliedsbeitrag. Bezirks- und Ortsgruppen können zur Förderung ihrer Arbeit selbständige Konten bei Banken und Sparkassen führen. Wenn dieses Recht in Anspruch genommen wird, sind ein verantwortlicher Rechner und zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Deren Wahlperiode entspricht der des Hauptvereins.

§4 Beiträge

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
Fällig wird der Mitgliedsbeitrag, in dem die kostenlose Lieferung der Vereinszeitschrift inbegriffen ist, am Beginn des Jahres, bei neu hinzutretenden Mitgliedern mit der Aufnahme. Den Mitgliedern wird empfohlen am Einzugsverfahren teilzunehmen. Für Zahlungen ist Ludwigshafen Erfüllungsort.

§5 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und Beiräten.
Den geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Schriftleiter. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein juristisch nach innen und nach außen; einer der beiden muß der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
Der Schatzmeister erledigt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet Zahlungen für den Verein.
Schriftführer, Schatzmeister und Schriftleiter entscheiden in ihrem Aufgabenbereich selbständig.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Verzichten die Mitglieder auf eine Neuwahl, so bleibt der seitherige Vorstand im Amt. Die Beiräte werden vom geschäftsführenden Vorstand auf die gleiche Zeit kooptiert. Die Beiräte sind aus geeigneten und zur Mitarbeit bereiten Vereinsmitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand zu berufen. Die Größe des Beirates ist unbeschränkt. Die Leiter der Bezirks- und Ortsgruppen sind möglichst als Beiräte heranzuziehen.

§6 Aufgabe des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand stellt den Arbeitsplan auf, bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und veranlaßt jährlich die Rechnungsprüfung. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der 1. Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes dies verlangt, jedoch mindestens ein mal pro Jahr.
Die Beiräte sollen den Gesamtvorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat weitgehend unterstützen. Ihnen kann der geschäftsführende Vorstand besondere Aufgaben übertragen.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muß alljährlich stattfinden. Dabei sind folgende Aufgaben zu erledigen:
a) Erstattung eines Jahresberichts durch den Schriftführer
b) Bericht des Schatzmeisters und Bericht der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand soweit erforderlich
e) Wahl der Rechnungsprüfer soweit erforderlich
f) Beschlußfassung über Vorlagen des Gesamtvorstandes und über Anträge von Mitgliedern
g) Beschlußfassung über eventuelle Satzungsänderungen

Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß der Verhandlungsgegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Anzeige in der Vereinszeitschrift oder durch besondere Zuschrift mindestens 8 Tage zuvor erfolgen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, auf Wunsch in geheimer Abstimmung. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme und kann sich durch niemanden vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand muß Anträge, welche von mindestens 5 Mitgliedern, schriftlich bei ihm gestellt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen. Er kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag hierzu, der von mindestens 5 Mitgliedern unterzeichnet sein muß, ist er dazu verpflichtet.

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf:
a) des Beschlusses einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der natürlichen Mitglieder
c) der Zustimmung von 3/4 der erschienenen natürlichen Mitglieder.

Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt b) beschlußunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
Das Barvermögen des Vereins fällt bei Auflösung dem “Historischen Verein der Pfalz e.V.” zu, mit der Auflage, es seinem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

Der Bestand von Archiv und Bücherei fällt bei Auflösung an das “Landesarchiv Speyer”.

Landstuhl, den 30. April 1995

1. Vorsitzender gez. Oskar Poller
2. Vorsitzende gez. Roland Paul
Schriftführer gez. Dr. Werner Esser
Schatzmeister gez. Ursula von Schlieben
Schriftleiter gez. Rudolf H. Böttcher

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